Erwägungen: 3. a) Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin per 30. April 2002 das Geschäftslokal gekündigt und das Geschäftsvermögen liquidiert hatte. Sie wollte das Geschäft liquidieren, um einen Konkurs abzuwenden. Mittels Zeitungsinserates wurde sodann bekannt gemacht, dass die Boutique am 20. April geschlossen werde und daher das ganze Ladeninventar günstig abzugeben sei. Ihre eigene Arbeitsstelle hatte sie, als Gesellschafterin, ebenfalls per 30. April gekündigt. Anderes Personal gab es nicht. Am 1. Mai hatte somit die Beschwerdeführerin weder ein Geschäftslokal, noch weisungsgebundenes Personal, noch eine Arbeitsstelle.