{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_12_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc31e1eced04325f92cb6082cb8fb21ef4dd0830d66b858b8ca5e4fb29dd411321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc31e1eced04325f92cb6082cb8fb21ef4dd0830d66b858b8ca5e4fb29dd411321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_12", "Checksum": "0198f1969cd9d8b59e3b2374048c715e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:35", "Checksum": "4d6eda8e2f2fdfe2ab5b52dd545e6503", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 12\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 6/12 Sozialversicherung PVG 2002\n\n12 Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeberähnliche Stellung des\nGesellschafters der GmbH.\n— Ist eine GmbH aufgelöst und liquidiert, kann aber die\nLöschung mangels Zustimmung der Steuerverwaltung\nnoch nicht erfolgen, kann der Abschluss der Liquidation\ndurch Zwischenpublikation im SHAB bekannt gemacht\nwerden; diese Publikation beendigt die arbeitgeberähnliche Stellung des Gesellschafters.\n\nAssicurazione contro la disoccupazione. Funzione simile a\nquella del datore di lavoro di un membro della SRL.\n— Se una SRL viene sciolta e liquidata, ma la cancellazione non può ancora aver luogo in seguito al mancato\nassenso dell’autorità fiscale, è possibile rendere nota la\nchiusura della liquidazione tramite una pubblicazione\nintermedia sul registro di commercio; questa pubblicazione mette fine alla funzione simile a quella del datore di\nlavoro del membro della società.\n\nErwägungen:\n3. a) Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die\nBeschwerdeführerin per 30. April 2002 das Geschäftslokal gekündigt\nund das Geschäftsvermögen liquidiert hatte. Sie wollte das Geschäft\nliquidieren, um einen Konkurs abzuwenden. Mittels Zeitungsinserates wurde sodann bekannt gemacht, dass die Boutique am 20. April\ngeschlossen werde und daher das ganze Ladeninventar günstig abzugeben sei. Ihre eigene Arbeitsstelle hatte sie, als Gesellschafterin,\nebenfalls per 30. April gekündigt. Anderes Personal gab es nicht. Am\n1. Mai hatte somit die Beschwerdeführerin weder ein Geschäftslokal, noch weisungsgebundenes Personal, noch eine Arbeitsstelle.\nDie Kasse vertritt aber die Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte jederzeit das Geschäft reaktivieren können.\nb) Es trifft zwar zu, dass die GmbH der Beschwerdeführerin\nnoch nicht gelöscht werden konnte, obwohl die Gesellschaft liquidiert und das Geschäft definitiv geschlossen wurde. Die Löschung\nist erst dann möglich, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG). Mangels Zustimmung der Steuerverwaltung kann die Löschung nicht\nerfolgen. Bis die Steuerverwaltung einen Entscheid fällt, kann es einige Zeit dauern, und dies kann nachteilige Folgen für die eingetragenen Personen haben, da ein bestehender Eintrag einen Rechts-\n\n55\n6/12 Sozialversicherung PVG 2002\n\nschein erweckt, welcher den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr\nentspricht. Um die negativen Folgen dieser Praxis zu vermeiden, hat\nsich jedoch, wie das kantonale Handelsregisteramt unter Hinweis auf\nKüng/Meisterhans, Handbuch für das Handelsregister, Band II, 2.A.,\nMuster 35500, dem Gericht bestätigt hat, die Praxis der Zwischenpublikation gebildet. Damit ist es möglich, im Handelsamtsblatt publizieren zu lassen, dass die Liquidation zwar beendet ist, die Löschung hingegen aus den oben genannten Gründen aufgeschoben\nwurde. Mit dieser Publikation wird rechtswirksam kundgetan, dass\ndie Liquidation abgeschlossen ist, ohne dass die endgültige Löschung abgewartet werden muss. Ist die Liquidation abgeschlossen,\nsind zwingend die Gesellschafter auch abgefunden (Art. 823 in Verbindung mit Art. 745 Abs. 1 OR). Damit ist aber ihre Möglichkeit, auf\ndie Gesellschaft irgendwelchen Einfluss zu nehmen, namentlich arbeitgeberähnlich zu wirken, beendet, zumal die Löschung rein deklaratorischen Charakter hat (Stäubli, Basler Kommentar, ad Art. 746\nOR, N. 1). Wäre die Beschwerdeführerin richtig und umfassend informiert worden, hätte sie ohne Zweifel eine solche Zwischenpublikation veranlasst. (An dieser Stelle sei noch zuhanden der Vorinstanz\nbemerkt, dass ab dem 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den\nAllgemeinenTeil des Sozialversicherungsrechts in Kraft tritt. Gemäss\ndessen Art. 27 obliegt allen Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen eine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht. Diese Pflicht darf heute schon\nals weitgehend ungeschriebener Grundsatz der Leistungsverwaltung bezeichnet werden.) Bei einer solchen Eintragung hätte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht verneinen können. Die Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG will nämlich\nvom Anspruch auf Entschädigung lediglich diejenigen Arbeitnehmer\nausschliessen, die tatsächlich eine arbeitgeberähnliche Stellung haben, weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, den\nanspruchsbegründenden Sachverhalt herbeizuführen und sich bei\nBedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen.\nIm vorliegenden Fall war jedoch ein solches Vorgehen nach\nder Liquidation des Geschäftes für die Beschwerdeführerin gar nicht\nmehr möglich. Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot\ngemäss Art. 8 BV gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich\nzu behandeln (BGE 106 Ia 275; 103 Ia 245; 94 I 654). Soweit eine unterschiedliche Behandlung in relevanten tatsächlichen Verschiedenheiten begründet liegt, ist sie mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar.\n\n56\n6/13 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}