Eine mögliche und für die Zukunft auch zugesicherte, aber nie angetretene Beschäftigung mit höherem Beschäftigungsgrad muss ausser Betracht bleiben. Der Antrag auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zielt ins Leere. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. S 01 296 Urteil vom 22. Februar 2002 54