Erwägungen: 3. Nachdem die Beschwerdeführerin vom 18. Januar 1999 bis zum 31. Mai 2000 als kaufmännische Angestellte im Beschäftigungsgrad von 70% gearbeitet hat, erfüllt sie die gesetzliche Voraussetzung der Beitragszeit. Damit bleibt kein Raum für die Möglichkeit bzw. für die Notwendigkeit einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. e AVIG i.V.m. Art. 13 und Art. 14 AVIG; ALV-Praxis 98/2 Blatt 8). Eine nachträgliche Anpassung der Höhe des versicherten Einkommens wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.