Dieser Tatbestand falle unter die gesetzliche Umschreibung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht «wegen Trennung oder Scheidung der Ehe oder aus ähnlichen Gründen». Zudem sei belegt, dass sie im Hinblick auf den Wegfall der Unterhaltsbeiträge eine 100%-Arbeitsstelle anzunehmen bereit gewesen sei.