Beitragszeit nachweisen könne und deshalb kein Befreiungsgrund in Betracht falle. 4. Gegen diese Verfügung erhob X. frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung. Sie machte geltend, dass ihr eine 30%ige Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu gewähren sei, da sie gezwungen gewesen sei, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgrund des Wegfalls der Alimentenzahlungen von 70% auf 100% zu erweitern. Dieser Tatbestand falle unter die gesetzliche Umschreibung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht «wegen Trennung oder Scheidung der Ehe oder aus ähnlichen Gründen».