Ebenfalls auf jenen Zeitpunkt entfielen die Unterhaltsbeiträge für den jüngeren Sohn, welcher bei der Mutter wohnte, da diese von dessen Volljährigkeit an bis zum Ende der Lehrzeit direkt an ihn überwiesen wurden. Aufgrund dieser Tatsachen und weil sie nicht mit Fr. … monatlich leben könne, stellte die Versicherte am 24. April 2001 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Erhöhung des anrechenbaren Einkommens auf 100% während der gesamten Beitragszeit. 3. Mit Verfügung vom 21. November 2001 teilte die Kasse der Versicherten mit, dass sie kein Anrecht auf Erhöhung der Arbeitslosenentschädigung von 70% auf 100% habe, weil sie die volle