11 Arbeitslosenversicherung. Erfüllung der Beitragszeit. — Wer den gesetzlichen Voraussetzungen der Erfüllung der Beitragszeit genügt, kann nicht von deren Erfüllung befreit werden; eine nachträgliche Anpassung der Höhe des versicherten Einkommens mit der Begründung, eine zugesicherte, aber nicht angetretene Beschäfti- gung hätte einen höheren Beschäftigungsgrad gebracht, ist unzulässig.