Eine nachträgliche Anpassung der Höhe des versicherten Einkommens wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In den Artikeln 13 und 14 AVIG geht es ausschliesslich um die Erfüllung der Beitragsdauer und nicht um den Beschäftigungsgrad. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 AVIG berufen. Sie hat die Voraussetzung der nötigen Beitragsdauer bereits erfüllt, aber nur bei 70%iger Beschäftigung. Eine mögliche und für die Zukunft auch zugesicherte, aber nie angetretene Beschäftigung mit höherem Beschäftigungsgrad muss ausser Betracht bleiben.