Sachverhalt: 2. Per 1. Juni 2000 stellte X. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei sie sich zuerst als 80% und später als 100% vermittelbar meldete. Aufgrund des Scheidungsurteils fielen ihre Alimente in der Höhe von monatlich Fr. 500.– per 1. Oktober 2000 weg. Ebenfalls auf jenen Zeitpunkt entfielen die Unterhaltsbeiträge für den jüngeren Sohn, welcher bei der Mutter wohnte, da diese von dessen Volljährigkeit an bis zum Ende der Lehrzeit direkt an ihn überwiesen wurden.