{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe946d8f9e8b2529477948435f295855c836357e13770542ece370a157b45c1201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe946d8f9e8b2529477948435f295855c836357e13770542ece370a157b45c1201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_11", "Checksum": "c0ce1c40a96e7afea2e1683dc8aa3add"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:39:42", "Checksum": "140416f086fe8c1b05ff82a8ada73722", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 11\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 6 /11 Sozialversicherung PVG 2002\n\n5. Ne discende che l’assicurato ha diritto di essere esonerato dal contributo preteso per le spese di ricovero, motivo per cui\nil ricorso deve essere accolto e la decisione del 13 novembre 2001\nannullata.\nS 02 23 Sentenza del 16 aprile 2002\n\n11 Arbeitslosenversicherung. Erfüllung der Beitragszeit.\n— Wer den gesetzlichen Voraussetzungen der Erfüllung der\nBeitragszeit genügt, kann nicht von deren Erfüllung befreit\nwerden; eine nachträgliche Anpassung der Höhe des\nversicherten Einkommens mit der Begründung, eine\nzugesicherte, aber nicht angetretene Beschäfti- gung\nhätte einen höheren Beschäftigungsgrad gebracht, ist\nunzulässig.\n\nAssicurazione contro la disoccupazione. Adempimento del\nperiodo di contribuzione.\n— Chi soddisfa le condizioni legali e adempie il periodo di\ncontribuzione, non può essere esonerato dal suo adempimento; un successivo adeguamento dell’ammontare del\nguadagno assicurato – a motivo che in un posto di la- voro\nche era stato garantito, ma non iniziato, il grado di\noccupazione sarebbe stato superiore – è inammissibile.\n\nSachverhalt:\n2. Per 1. Juni 2000 stellte X. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei sie sich zuerst als 80% und später als 100% vermittelbar meldete. Aufgrund des Scheidungsurteils fielen ihre Alimente\nin der Höhe von monatlich Fr. 500.– per 1. Oktober 2000 weg. Ebenfalls auf jenen Zeitpunkt entfielen die Unterhaltsbeiträge für den\njüngeren Sohn, welcher bei der Mutter wohnte, da diese von dessen\nVolljährigkeit an bis zum Ende der Lehrzeit direkt an ihn überwiesen\nwurden.\nAufgrund dieser Tatsachen und weil sie nicht mit Fr. … monatlich leben könne, stellte die Versicherte am 24. April 2001 bei der\nArbeitslosenkasse Antrag auf Erhöhung des anrechenbaren Einkommens auf 100% während der gesamten Beitragszeit.\n3. Mit Verfügung vom 21. November 2001 teilte die Kasse\nder Versicherten mit, dass sie kein Anrecht auf Erhöhung der Arbeitslosenentschädigung von 70% auf 100% habe, weil sie die volle\n\n53\n6 /11 Sozialversicherung PVG 2002\n\nBeitragszeit nachweisen könne und deshalb kein Befreiungsgrund\nin Betracht falle.\n4. Gegen diese Verfügung erhob X. frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung. Sie machte geltend, dass ihr eine 30%ige\nBefreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu gewähren sei, da\nsie gezwungen gewesen sei, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit\naufgrund des Wegfalls der Alimentenzahlungen von 70% auf 100%\nzu erweitern. Dieser Tatbestand falle unter die gesetzliche Umschreibung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht\n«wegen Trennung oder Scheidung der Ehe oder aus ähnlichen\nGründen». Zudem sei belegt, dass sie im Hinblick auf den Wegfall\nder Unterhaltsbeiträge eine 100%-Arbeitsstelle anzunehmen bereit gewesen sei.\n\nErwägungen:\n3. Nachdem die Beschwerdeführerin vom 18. Januar 1999\nbis zum 31. Mai 2000 als kaufmännische Angestellte im Beschäftigungsgrad von 70% gearbeitet hat, erfüllt sie die gesetzliche Voraussetzung der Beitragszeit.\nDamit bleibt kein Raum für die Möglichkeit bzw. für die\nNotwendigkeit einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit\n(Art. 8 Abs. 1 Bst. e AVIG i.V.m. Art. 13 und Art. 14 AVIG; ALV-Praxis\n98/2 Blatt 8).\nEine nachträgliche Anpassung der Höhe des versicherten\nEinkommens wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In den\nArtikeln 13 und 14 AVIG geht es ausschliesslich um die Erfüllung\nder Beitragsdauer und nicht um den Beschäftigungsgrad.\nDie Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf die Erfüllung eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 AVIG berufen. Sie hat die Voraussetzung der nötigen Beitragsdauer bereits\nerfüllt, aber nur bei 70%iger Beschäftigung. Eine mögliche und für\ndie Zukunft auch zugesicherte, aber nie angetretene Beschäftigung\nmit höherem Beschäftigungsgrad muss ausser Betracht bleiben.\nDer Antrag auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zielt\nins Leere. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,\nweshalb sie abzuweisen ist.\nS 01 296 Urteil vom 22. Februar 2002\n\n54\n"}