Dezember 2000 und vom 12. März 2001 wurde die anbegehrte Verfügung jedoch erst fünf Monate später, nämlich am 6. April 2001 ausgestellt. Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist von Art. 80 Abs. 1 KVG werden von der Versicherung keine rechtfertigenden Gründe genannt. Die Leistungseinstellung auf einen früheren Zeitpunkt als das Verfügungsdatum wäre deshalb mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Im Dispositiv der Verfügung vom 6. April 2001 ist im Übrigen das Datum des 1. August 2000 nicht explizit vermerkt, sondern es wird nur die «weitere Kostenübernahme für die Myombehandlung» abgelehnt.