{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2008-20_2008-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097667e4b02fdf6f8fdfa112ea051b07daadef05abab08aa8e09e96a57ec025b403dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097667e4b02fdf6f8fdfa112ea051b07daadef05abab08aa8e09e96a57ec025b403dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_20", "Checksum": "bb866ee60fa414f434a518bea71d9fef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.09.2008 A 2008 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.09.2008 A 2008 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dieses\nFahrverbot sei vom kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement\ngenehmigt worden und entsprechend signalisiert. Ausnahmen davon seien in\nArt. 2 und 3 des Reglements formuliert. Danach seien forstwirtschaftliche\nFahrten, welche für die Bewirtschaftung notwendig seien sowie\nlandwirtschaftliche Vieh- und Materialtransporte im Zusammenhang mit dem\nAlpbetrieb ohne Bewilligung möglich. Vorliegend werde allerdings kein\nAusnahmetatbestand erfüllt, da der Begriff „landwirtschaftliche Vieh- und\nMaterialtransporte im Zusammenhang mit dem Alpbetrieb“ eng auszulegen\nsei. Bei der Liegenschaft „…“ handle es sich nicht um einen Alp-, sondern\neinen Landwirtschaftsbetrieb, weshalb es sich bei Fahrten zu diesem Betrieb\nnicht um reine Vieh- und Materialtransporte handeln könne, weil diese Fahrten\nin der Regel mit dem Auto gemacht würden. Da der Beschwerdeführer\nPächter der Liegenschaft sei, könne ihm jedoch gegen Bezahlung einer\nentsprechenden Gebühr eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dasselbe\ngelte für seine Helfer.\n\n4. Der Beschwerdeführer brachte replicando vor, dass alle Gebühren zahlenden\nBenützer des Alpweges entweder ein Ferienhaus besitzen würden oder ein\nsolches gemietet hätten. Ihm und seinem Helfer sei von den jeweiligen\nEigentümern mündlich die Bewilligung erteilt worden, bis zum „…“ zu fahren.\nIn einem anderen Betrieb am Alpweg würden zwar Schafe gehalten, dies\nallerdings nur als Freizeitbeschäftigung. Er hingegen benütze aus beruflichen\nGründen den Alpweg. Im Übrigen bemängelte er die Höhe der Busse.\n5. In ihrer Duplik hielt die Gemeinde fest, dass alle bewilligungspflichtigen\nBenützer des Alpweges die Gebühren zu bezahlen hätten. Mündliche\nBewilligungen seien nicht erteilt worden. Die Gebührenhöhe sei im Reglement\nin Art. 4 geregelt.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz,\nWaG; SR 921.0) dürfen Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken\nmit Motorfahrzeugen befahren werden. Ausnahmen für militärische und\nandere öffentliche Aufgaben hat der Bundesrat zu regeln. Gemäss Abs. 2 der\nnämlichen Bestimmung können die Kantone zulassen, dass Waldstrassen zu\nweiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung\noder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. Der Kanton\nGraubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und entsprechend\nin Art. 20 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100)\nfestgehalten, dass zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten\nAusnahmen die Benützung von Waldstrassen ohne Bewilligung für die Landund Alpwirtschaft sowie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestattet sei. Den\nGemeinden steht die Möglichkeit zu, zusätzliche Ausnahmen zuzulassen und\ndiese von der Erteilung einer Bewilligung abhängig zu machen (Art. 20 Abs. 3\nKWaG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung (KWaV; BR\n920.110) erlässt das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (heute\nDepartement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit) ein Musterreglement\nbetreffend das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen. Ausnahmen\nim Sinne von Art. 20 KWaG können namentlich zugelassen werden für die\nBenützung der Waldstrassen durch Grundeigentümer, Pächter und Zubringer\n(Art. 16 Abs. 2 KWaV).\n\nb) Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erliessen der Vorstand der\nGemeinde … am 5. Juli 1996, der … am 14. Juni 1996 sowie der Vorstand\nder Gemeinde … am 8. Juli 1996 das Reglement für das Befahren des\nAlpweges der Gemeinden …, … und … (nachfolgend Reglement). Gemäss\nArt. 1 des Reglements dient der ganze Alpweg ab „…“ ins Alpgebiet der\nbeteiligten Gemeinden neben Forst- und Landwirtschaft auch noch weiteren\nZwecken. Mit Ausnahmen gemäss Art. 2 und 3 des Reglements gilt ein\nFahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausnahmefahrten ohne Bewilligung sind u.a.\nzulässig für forstwirtschaftliche Fahrten, die für die Bewirtschaftung notwendig\nsind sowie landwirtschaftliche Vieh- und Materialtransporte im\nZusammenhang mit dem Alpbetrieb (Art. 2 lit. d Reglement). Hingegen\nmüssen Grundeigentümer, Pächter und Mieter für die Zufahrt zu ihren\nLiegenschaften eine Fahrbewilligung einholen (Art. 3 lit. a Reglement).\n\n"}