Für die EG … bestand angesichts der drohenden Verzögerungen des Bauvorhabens und der damit einhergehenden grösseren finanziellen Einbussen ein gewichtiges Interesse am Rückzug des hängigen Rekurses R 06 42 und insbesondere am Verzicht der Nachbarn auf die Vornahme weiterer öffentlich- oder privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben. Das Interesse der EG … an einer möglichst baldigen Aufnahme der Bautätigkeit wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Nachbarn bei Verletzung der Rückzugsverpflichtung betreffend den Rekurs R 06 42 oder des Verzichts auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegenüber der