In Kenntnis der Begründung des Verwaltungsgerichts mussten die Nachbarn davon ausgehen, dass dem Rekurs (R 06 42) gegen die Baubewilligung vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung (Anpassung der Grenzabstände) wohl kein Erfolg beschieden sein würde. In Kenntnis der Erwägungen jenes Urteils und in Würdigung der Sach- und Rechtslage, musste den Nachbarn bewusst sein, dass das Bauvorhaben der EG … nach der bewilligten Projektänderung nicht mehr verhindert werden konnte, und dass weitere