73 KRG in Einklang stand. Bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die minimale Besonnung nur insoweit reduziert werden dürfe, als ein Neubauvorhaben wenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhalte. In Kenntnis der Begründung des Verwaltungsgerichts mussten die Nachbarn davon ausgehen, dass dem Rekurs (R 06 42) gegen die Baubewilligung vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung (Anpassung der Grenzabstände) wohl kein Erfolg beschieden sein würde.