4. Aufgrund der Akten und der Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung allein als anteilsmässiges Entgelt für den Rückzug des damaligen Rekurses R 06 42 und den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlichrechtlicher und zivilrechtlicher Vorkehren gegen das Bauvorhaben der EG … zu qualifizieren ist. So haben die Nachbarn am 8. Mai 2006 gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid des Kleinen Landrats vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung für die Überbauung der Parzelle Nr. 1392 (Anpassung der zonengemässen Grenzabstände) Rekurs ans Verwaltungsgericht (R 06 42) erhoben.