b) Sodann haben sie auch nicht aufgezeigt, wie die fraglichen Beträge (Fr. 110'000.-- bzw. Fr. 38'000.--) ermittelt wurden. Der Umstand, dass die Zahlung von Fr. 110'000.-- der EG … an die Nachbarn im Vergleich als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne erfolge (inkl. Inkonvenienzen, Umtriebe, Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verfahren R 06 42), ist steuerrechtlich nicht entscheidend.