3. a) So haben es die Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Veranlagungsund Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich unterlassen, einen auch nur im Ansatz substantiierten Nachweis hinsichtlich der behaupteten Wertminderung für ihre Stockwerkeinheit durch die Überbauung zu erbringen. Vielmehr haben sie es beim Behaupten von nicht näher spezifizierten und bereits daher auch nicht nachvollziehbaren Wertminderungen (gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2007 an die Vorinstanz: mindestens Fr. 150'000.--) bewenden lassen.