d) Dabei ist vorweg noch anzumerken, dass gemäss Art. 29 lit. f StG insbesondere Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts (so z.B. der Verzicht auf die Einreichung einer Baueinsprache) als weitere Einkünfte steuerbar sind. Demgegenüber dient der Schadenersatz der Wiedergutmachung einer Vermögenseinbusse mittels wertmässiger Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustands vor dem schädigenden Ereignis.