c) Im Lichte des eben Dargelegten bedeutet dies, dass es den Beschwerdeführern oblag, den Nachweis zu erbringen, dass die streitige Entschädigung – wie sie geltend machen - in Abgeltung eines Schadens (Wertminderung ihrer Stockwerkeinheit) und nicht als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts i.S. von Art. 29 lit. f StG erfolgte. Mit der Vorinstanz ist - wie nachstehend in E. 3.ff. darzulegen ist - der Schluss zu ziehen, dass ihnen der Nachweis nicht gelungen ist.