b) In PVG 1993 Nr. 66 hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich festgehalten, dass das Steuergesetz des Kantons Graubünden zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten unterscheidet. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Sie führen zur Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solche Tatsachen.