2. a) Vorliegend ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die den Beschwerdeführern von der EG … ausbezahlte Entschädigung im Betrag von Fr. 38'000.-- zu Recht als steuerbares Einkommen (Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts) qualifiziert hat, oder ob es sich dabei, wie die Beschwerdeführer geltend machen, um eine nicht der Einkommenssteuer unterliegende Leistung aus Schadenersatz handelt. b)