c) Abstand zu nehmen ist hingegen vom Antrag, die Eingabe auch gleich noch als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Gemeindesteuer 2006 entgegenzunehmen. Die Einsprachebehandlung gegen die Gemeindesteuern obliegt der Gemeinde und nicht der Beschwerdegegnerin; entsprechend kann der eingangs erwähnte Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer (und die direkte Bundessteuer) nicht auch noch bezüglich der Gemeindesteuer angefochten werden.