b) Zwar ist es zu vermuten, doch ist es rechtsgenüglich nicht nachgewiesen, dass den Beschwerdeführern mit dem Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer 2006 auch gleichzeitig jener betreffend die Direkte Bundessteuer 2006 eröffnet worden ist. Wie es sich letztlich damit verhält, kann offen gelassen werden. Aus praktikabilitäts- und prozessökonomischen Gründen ist dem Antrag der Beschwerdeführer nach Ausweitung ihrer Rechtsbegehren auf die Direkte Bundessteuer 2006 stattzugeben und auf die Beschwerde daher auch diesbezüglich einzutreten.