2. Dagegen liessen die Eheleute … beim Verwaltungsgericht am 4. April 2008 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Entschädigung von Fr. 38'000.-- sei nicht der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Zur Begründung brachten sie wiederum vor, dass die Zahlung als Ausgleich für den respektablen Minderwert, den die Stockwerkeigentumseinheit durch das Bauvorhaben erlitten habe, zu qualifizieren sei, und nicht etwa als Entgelt für einen Rückzug der Einsprache.