Im erwähnten Vergleich verpflichtete sich die EG … u.a. den betreffenden Nachbarn Fr. 110'000.-- als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne inkl. Konvenienzen, Umtriebe und Anwaltskosten im Verfahren R 06 42 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen. In der Folge bezahlte die EG … den Eheleuten … am 9. Juni 2006 Fr. 38'000.- -.