{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2008-19_2008-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f44fcc7a82059bbfb75ea24a5327ebf780e3db96791af815f3823e5452a5010aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f44fcc7a82059bbfb75ea24a5327ebf780e3db96791af815f3823e5452a5010aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_19", "Checksum": "47a6fdb38311cc84a83d0a4e80dd0fc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.08.2008 A 2008 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.08.2008 A 2008 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Dies umso weniger, als selbst wenn ein solches eine\nWertminderung nahelegen würde, damit der Nachweis, dass dieser Schaden\ntatsächlich Anlass der umstrittenen Zahlung gewesen ist, immer noch nicht\nerbracht wäre. Vielmehr sprechen die konkreten Gegebenheiten\n(nachstehend 4.) dagegen, dass die behauptete Wertverminderung die\nUrsache der Zahlung war, mithin ihnen auch kein steuerbefreiender Schaden\nentstanden sein kann.\n4. Aufgrund der Akten und der Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass\ndie Zahlung allein als anteilsmässiges Entgelt für den Rückzug des damaligen\nRekurses R 06 42 und den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlichrechtlicher und zivilrechtlicher Vorkehren gegen das Bauvorhaben der EG …\nzu qualifizieren ist. So haben die Nachbarn am 8. Mai 2006 gegen den\nBaubewilligungs- und Einspracheentscheid des Kleinen Landrats vom 28.\nMärz 2006 betreffend die Projektänderung für die Überbauung der Parzelle\nNr. 1392 (Anpassung der zonengemässen Grenzabstände) Rekurs ans\nVerwaltungsgericht (R 06 42) erhoben. Zu jenem Zeitpunkt kannten sie erst\ndas Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts im Verfahren VGU R 06 7,\nmit welchem jener Rekurs gutgeheissen und der angefochtene\nBaubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005\naufgehoben worden war. Die Urteilsbegründung lag indes am 8. Mai 2006\nnoch nicht vor, weshalb die Nachbarn denn auch die\nProjektänderungsbewilligung vom 28. März 2006 anfechten mussten,\nansonsten diese in Rechtskraft erwachsen wäre. Wie bereits im ersten Rekurs\nwurde auch im zweiten Rekurs (R 06 42) die Verletzung von Art. 24 BG und\nArt. 73 KRG (fehlende Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild) sowie\nvon Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer) gerügt. Mit dem Vorliegen der\nam 5. Mai 2006 mitgeteilten Urteilsbegründung im Verfahren R 06 7 musste\nden Nachbarn klar sein, dass das ursprüngliche Bauvorhaben nach Ansicht\ndes Verwaltungsgerichts mit Art. 24 BG bzw. Art. 73 KRG in Einklang stand.\nBezüglich der gerügten Verletzung von Art. 26 BG (minimale\nBesonnungsdauer) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die minimale\nBesonnung nur insoweit reduziert werden dürfe, als ein Neubauvorhaben\nwenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und\nGebäudeabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhalte. In Kenntnis der\nBegründung des Verwaltungsgerichts mussten die Nachbarn davon\nausgehen, dass dem Rekurs (R 06 42) gegen die Baubewilligung vom 28.\nMärz 2006 betreffend die Projektänderung (Anpassung der Grenzabstände)\nwohl kein Erfolg beschieden sein würde. In Kenntnis der Erwägungen jenes\nUrteils und in Würdigung der Sach- und Rechtslage, musste den Nachbarn\nbewusst sein, dass das Bauvorhaben der EG … nach der bewilligten\nProjektänderung nicht mehr verhindert werden konnte, und dass weitere\njuristische Schritte und Rechtsmittel, seien sie nun öffentlich-rechtlicher oder\nzivilrechtlicher Natur, die Realisierung des Bauvorhabens zwar noch\nwesentlich verzögern – und zwar um Monate, wenn nicht gar Jahre - letztlich\naber nicht mehr verhindern konnten. Entsprechend machte es Sinn, zu einem\nVergleich Hand zu bieten. Für die EG … bestand angesichts der drohenden\nVerzögerungen des Bauvorhabens und der damit einhergehenden grösseren\nfinanziellen Einbussen ein gewichtiges Interesse am Rückzug des hängigen\nRekurses R 06 42 und insbesondere am Verzicht der Nachbarn auf die\nVornahme weiterer öffentlich- oder privatrechtlicher Schritte gegen das\nBauvorhaben. Das Interesse der EG … an einer möglichst baldigen Aufnahme\nder Bautätigkeit wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Nachbarn bei\nVerletzung der Rückzugsverpflichtung betreffend den Rekurs R 06 42 oder\ndes Verzichts auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegenüber der\nEG … schadenersatzpflichtig geworden wären (so ausdrücklich: Ziff. 2 lit. b,\ne und f des Vergleiches). Aus Sicht der EG … stellte die Zahlung von Fr.\n110000.-- an die Nachbarn somit eindeutig ein Entgelt dafür dar, dass diese\nden Rekurs zurückzogen und auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte\ngegen das Bauprojekt verzichteten. Die übrigen Nachbarn haben offenbar\ndiese Sicht der Dinge durch die Steuerbehörden anstandslos akzeptiert.\nDamit steht aufgrund des Dargelegten auch ohne weiteres fest, dass der\nstreitige Betrag von Fr. 38'000.--, den die Beschwerdeführer aufgrund des\ngetroffenen Vergleiches ausbezahlt erhalten haben, steuerrechtlich korrekt\nals Entgelt für den Rückzug des Baurekurses im Verfahren R 06 42 und für\nden Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlich- und privat-rechtlicher\nSchritte gegen das Bauvorhaben der EG … darstellte. Was die\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer\nAuffassung dagegen vorbringen lassen, zielt ins Leere. Dies führt letztlich zur\nAbweisung beider Beschwerden.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung\nzulasten der Beschwerdeführer.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. a) Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer 2006 wird abgewiesen.\n\n"}