{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2008-19_2008-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f44fcc7a82059bbfb75ea24a5327ebf780e3db96791af815f3823e5452a5010aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f44fcc7a82059bbfb75ea24a5327ebf780e3db96791af815f3823e5452a5010aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_19", "Checksum": "47a6fdb38311cc84a83d0a4e80dd0fc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.08.2008 A 2008 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.08.2008 A 2008 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:12:21", "Checksum": "ca877da09fcd1973c6509655a478344e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.08.2008 A 2008 19\nRegeste:\nKantonssteuer | Einkommenssteuer\n\nd) Dabei ist vorweg noch anzumerken, dass gemäss Art. 29 lit. f StG\ninsbesondere Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer\nTätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts (so z.B. der Verzicht auf\ndie Einreichung einer Baueinsprache) als weitere Einkünfte steuerbar sind.\nDemgegenüber dient der Schadenersatz der Wiedergutmachung einer\nVermögenseinbusse mittels wertmässiger Wiederherstellung des\nwirtschaftlichen Zustands vor dem schädigenden Ereignis.\nSchadenersatzleistungen stellen – von hier nicht näher interessierenden\nAusnahmen abgesehen – nach dem Nettoprinzip grundsätzlich kein\nsteuerbares Einkommen dar.\n3. a) So haben es die Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Veranlagungsund Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren\noffensichtlich unterlassen, einen auch nur im Ansatz substantiierten Nachweis\nhinsichtlich der behaupteten Wertminderung für ihre Stockwerkeinheit durch\ndie Überbauung zu erbringen. Vielmehr haben sie es beim Behaupten von\nnicht näher spezifizierten und bereits daher auch nicht nachvollziehbaren\nWertminderungen (gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2007 an die\nVorinstanz: mindestens Fr. 150'000.--) bewenden lassen.\n\nb) Sodann haben sie auch nicht aufgezeigt, wie die fraglichen Beträge (Fr.\n110'000.-- bzw. Fr. 38'000.--) ermittelt wurden. Der Umstand, dass die\nZahlung von Fr. 110'000.-- der EG … an die Nachbarn im Vergleich als\nEntschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne erfolge (inkl.\nInkonvenienzen, Umtriebe, Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verfahren\nR 06 42), ist steuerrechtlich nicht entscheidend. Zu Recht hat die\nBeschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es - im\nRahmen der sich aus der Struktur des Steuerrechts ergebenden Kompetenz\n- Aufgabe der Steuerbehörden sei, vorfrageweise die der Besteuerung\nzugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellung der\nrechtserheblichen Tatsachen zu qualifizieren.\n\n"}