{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2008-19_2008-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f44fcc7a82059bbfb75ea24a5327ebf780e3db96791af815f3823e5452a5010aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f44fcc7a82059bbfb75ea24a5327ebf780e3db96791af815f3823e5452a5010aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_19", "Checksum": "47a6fdb38311cc84a83d0a4e80dd0fc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.08.2008 A 2008 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.08.2008 A 2008 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Ablehnendenfalls würden sie die definitiven Veranlagungen\nbetreffend die direkte Bundessteuer 2006, sowie jene der Gemeindesteuer\n2006 verlangen. In Kenntnis der ergänzten Anträge beantragte die\nSteuerverwaltung, dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Direkte\nBundessteuer 2006 beziehe, nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie\nebenfalls abzuweisen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt bildet an sich einzig der Einspracheentscheid betreffend\ndie Kantonssteuer 2006 vom 19. Februar 2008, der den Beschwerdeführern\nunbestrittenermassen zugegangen und konkret auch angefochten worden ist.\nInsofern kann auf ihre Eingabe ohne weiteres eingetreten werden.\n\nb) Zwar ist es zu vermuten, doch ist es rechtsgenüglich nicht nachgewiesen,\ndass den Beschwerdeführern mit dem Einspracheentscheid betreffend die\nKantonssteuer 2006 auch gleichzeitig jener betreffend die Direkte\nBundessteuer 2006 eröffnet worden ist. Wie es sich letztlich damit verhält,\nkann offen gelassen werden. Aus praktikabilitäts- und prozessökonomischen\nGründen ist dem Antrag der Beschwerdeführer nach Ausweitung ihrer\nRechtsbegehren auf die Direkte Bundessteuer 2006 stattzugeben und auf die\nBeschwerde daher auch diesbezüglich einzutreten.\n\nc) Abstand zu nehmen ist hingegen vom Antrag, die Eingabe auch gleich noch\nals Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die\nGemeindesteuer 2006 entgegenzunehmen. Die Einsprachebehandlung\ngegen die Gemeindesteuern obliegt der Gemeinde und nicht der\nBeschwerdegegnerin; entsprechend kann der eingangs erwähnte\nEinspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer (und die direkte\nBundessteuer) nicht auch noch bezüglich der Gemeindesteuer angefochten\nwerden.\n\n2. a) Vorliegend ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die den Beschwerdeführern\nvon der EG … ausbezahlte Entschädigung im Betrag von Fr. 38'000.-- zu\nRecht als steuerbares Einkommen (Entschädigung für die Nichtausübung\neines Rechts) qualifiziert hat, oder ob es sich dabei, wie die Beschwerdeführer\ngeltend machen, um eine nicht der Einkommenssteuer unterliegende Leistung\naus Schadenersatz handelt.\nb) In PVG 1993 Nr. 66 hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich festgehalten,\ndass das Steuergesetz des Kantons Graubünden zwischen\nVerfahrenspflichten und Verfahrensrechten unterscheidet. Zu den\nVerfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur\nEinreichung von Beilagen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende\nTatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung\nsteuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge\netc.). Sie führen zur Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solche\nTatsachen. Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die\nSteuerbehörden für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu\nerbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen\nTatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die\nFolgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob\nes sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt.\n\nc) Im Lichte des eben Dargelegten bedeutet dies, dass es den\nBeschwerdeführern oblag, den Nachweis zu erbringen, dass die streitige\nEntschädigung – wie sie geltend machen - in Abgeltung eines Schadens\n(Wertminderung ihrer Stockwerkeinheit) und nicht als Entschädigung für die\nNichtausübung eines Rechts i.S. von Art. 29 lit. f StG erfolgte. Mit der\nVorinstanz ist - wie nachstehend in E. 3.ff. darzulegen ist - der Schluss zu\nziehen, dass ihnen der Nachweis nicht gelungen ist.\n\n"}