6. Somit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. Aussergerichtliche Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerdeverfahren A 08 17 und A 08 18 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.