Aufgrund des heutigen Charakters der Strasse mit einem starken Quartierbezug ist es jedenfalls nach Auffassung des Gerichts vertretbar, wenn die Gemeinde den maximal zulässigen Privatanteil von 60% gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG eingesetzt hat. Soweit die Beschwerdeführer noch darauf verweisen, dass die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse liege, übersehen sie, dass die Wasserversorgungskosten zu 100% von der Gemeinde übernommen werden, womit auch dieses Argument ins Leere stösst.