Im Gegensatz dazu zeigt sich die voll ausgebaute Kantonsstrasse, welche auch das nächste Dorf erschliesst und auch mehr Verkehr aufnimmt, als erheblich komfortabler befahrbar. Somit kann festgestellt werden, dass die Überlegungen der Beschwerdeführer bereits bei der Zuordnung zur Groberschleissung berücksichtigt wurden. Daraus kann also nicht zwingend auf eine erhöhte Interessenz innerhalb der gesetzlichen Richtwerte für die Groberschliessung geschlossen werden.