Vorliegend sind diese Voraussetzungen sicherlich nicht erfüllt, zumal die Gemeinde in Zukunft im Dorfgebiet gleich wie vorliegend vorgehen will. Selbst wenn also eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den früheren Etappen zu bejahen gewesen wäre, würden sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen. Die Rüge der Ungleichbehandlung ist jedenfalls abzuweisen.