Strittig ist demnach nur, ob die übrigen Kosten für den Strassenbau im Rahmen der privaten Interessenz zulasten der Grundeigentümer fallen sollen, welche nicht direkt durch die Erneuerung der Wasserversorgungsanlage verursacht werden. Wie sich vor Ort zeigte, unterscheiden sich die Umstände der übrigen Bauetappen durchaus von der vorliegend zu beurteilenden Situation. So befanden sich die ersten Bauetappen der Wasserversorgung ausserhalb des Dorfes, womit sich die Frage der Beteiligung nicht stellte.