Nicht Verfahrensgegenstand ist mithin die Frage nach den genauen Kostenangaben über das Projekt und über die betragsmässige Belastung, da diese erst im zweiten Verfahrensabschnitt gemäss Art. 24 Abs. 2 KRVO zu prüfen sein wird. Ebenso wenig kann die Frage über die Verbreiterung der Strasse geprüft werden, da sie in das entsprechende Bauverfahren gehört.