, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 33). Im vorliegenden Fall stellen die Parteien die gleichen Rechtsbegehren und begründen diese im Wesentlichen gleich. Da keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden Verfahren zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden. Einspracheund beschwerdeberechtigt sind die jeweils betroffenen aktuellen Grundeigentümerinnen und -eigentümer.