b) Die Gemeinde hat die hier zur Diskussion stehende Via … noch der Groberschliessung (rot) zugeteilt. Für Groberschliessungen entsprechen 60% gemäss Art. 63 KRG dem maximal zulässigen Privatanteil. Im Gegensatz dazu hat die Gemeinde für die Feinerschliessung eine wenig höhere Privatinteressenz von 70% festgelegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gemeinde widerspreche sich selber wenn sie ausführe, dass die Strasse lokalen Charakter habe und nicht vom öffentlichen Verkehr befahren werde und trotzdem zur Groberschliessung gehöre.