abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen (BGE 100 Ia 43, 99 Ia 158). Wie die Gemeinde bei der Augenscheinverhandlung ausführte, werden auch im vorliegenden Fall die Kosten der Wasserversorgung, inkl. des gesamten Unterbaus und einer Breite von 1.5 m des Oberbaus, vollumfänglich von der Gemeinde übernommen. Strittig ist demnach nur, ob die übrigen Kosten für den Strassenbau im Rahmen der privaten Interessenz zulasten der Grundeigentümer fallen sollen, welche nicht direkt durch die Erneuerung der Wasserversorgungsanlage verursacht werden.