Das Bundesgericht brachte diesen Grundsatz in die Formel, dass "Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln" ist (BGE 94 I 654, 90 I 162 f.). Eine Regelung ist demnach mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung unvereinbar, wenn sie zwischen mehreren zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen und für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn er tatsächliche Verhältnisse gleich behandelt, die voneinander wesentlich