b) Nach dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV liegt eine Rechtsungleichheit dann vor, wenn eine Behörde Verschiedenes gleich behandelt oder Gleiches ungleich. Das Bundesgericht brachte diesen Grundsatz in die Formel, dass "Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln" ist (BGE 94 I 654, 90 I 162 f.).