Vielmehr liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, welche Rechtsgeschäfte er von der Handänderungssteuer befreien will. Nachdem weder nachgewiesen ist, dass das erste Geschäft an Willensmängeln gelitten hat, noch behauptet wird, dass die Rückabwicklung des Vorempfanges nicht dem freien Parteiwillen entspricht, besteht weder ein Anlass, noch eine gesetzliche Vorschrift, welche vorliegend eine Befreiung von der Handänderungssteuer erlauben würde (VGU A 01 100). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.