Als Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht sind sie restriktiv zu interpretieren. Dies gilt umsomehr, als bei der Handänderungssteuer im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer die Steuerbefreiung nicht nur einen Steueraufschub, sondern eine echte Steuerbefreiung bewirkt (vgl. Wenk in: Basler Steuerkommentar, N 1 zu § 82).