35 StG zählt demgegenüber die subjektiv von der Handänderungssteuer befreiten Personen auf. Bei den Steuerbefreiungstatbeständen handelt es sich um Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz, dass grundsätzlich jeder Eigentumswechsel die Handänderungssteuer auslöst. Als Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht sind sie restriktiv zu interpretieren.