2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 Gemeindesteuergesetz (GStG) ist beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet vom Erwerber eine Handänderungssteuer vom objektiven Übergangswert zu entrichten. In Art. 31 sind die objektiven Steuerbefreiungstatbestände festgehalten. Art. 32 in Verbindung mit Art. 35 StG zählt demgegenüber die subjektiv von der Handänderungssteuer befreiten Personen auf.