1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das kantonale Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern berufen (GKStG), ist dies unbehelflich. Dieser Erlass trat zwar gemäss seinem Art. 34 Abs. 2 am 1. Januar 2007 in Kraft, findet aber unter dem Vorbehalt von Abs. 3, der nur die Erbschafts- und Schenkungssteuer betrifft, erst ab 1. Januar 2009 Anwendung. Für die Handänderungssteuer gilt demnach bis zu diesem Datum ausschliesslich das kommunale Recht.