2. Dagegen erhoben … Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie sind der Auffassung, eine Rückübertragung nach Erbvorempfang sei gleich zu behandeln, wie der Vorempfang selber und damit steuerbefreit. Dies verlange auch der Grundsatz von Treu und Glauben. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Besteuerung entspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: