b) Vorliegend hat die Steuerverwaltung für die Veranlagung vollumfänglich auf die in der Steuerklärung der Beschwerdeführer gemachten Angaben abgestellt. Insbesondere hat sie den Eigenmietwert für die Liegenschaft in … gemäss der Selbstdeklaration festgesetzt. Darauf sind die Beschwerdeführer zu behaften. Mit ihrer Einsprache, mit der sie eine Herabsetzung des deklarierten Eigenmietwertes verlangt haben, haben sie sich dazu in Widerspruch gesetzt. Die Steuerverwaltung hätte daher an sich gar keinen Anlass gehabt, sich materiell mit der Einsprache zu befassen. Wenn sie dies trotzdem getan hat, muss