Die Veranlagungsbehörde kann daher grundsätzlich auf die Deklaration des Steuerpflichtigen abstellen. Sie darf insbesondere davon ausgehen, dass Steuerpflichtige Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen, von sich aus vorbringen und dass tatsächliche Zugeständnisse zu ihren Ungunsten der Wahrheit entsprechen. Der Steuerpflichtige muss deshalb immer damit rechnen, dass die Veranlagungsbehörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu prüfen (vgl. Schade, a.a.O, N 13 zu § 180 mit zahlreichen Hinweisen).