{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2008-11_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8ea67a99dc7b1a5e779bab253dc436724f4b898b008b9baa54d3a065c7b456aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8ea67a99dc7b1a5e779bab253dc436724f4b898b008b9baa54d3a065c7b456aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_11", "Checksum": "4a2913cebc947a7ed23a1e32dbae938b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2008 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.04.2008 A 2008 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die Steuerverwaltung des Kantons\nGraubünden nahm am 5. September 2007 die definitive Veranlagung vor. Der\nin der Selbstdeklaration eingesetzte Eigenmietwert von Fr. 68'800.-- für die\nLiegenschaft in … wurde unverändert übernommen. Die von den\nSteuerpflichtigen gegen den Eigenmietwert erhobene Einsprache wies die\nSteuerverwaltung mit Entscheid vom 21. Januar 2008 ab.\n\n2. Dagegen erhoben die Eheleute … am 6. Februar 2008 Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den Eigenmietwert für die Liegenschaft\nin … auf Fr. 42'000.-- herabzusetzen. Die Beschwerdeführer machen geltend,\neine Vermietung ihrer Liegenschaft in … zum geschätzten Wert von Fr.\n68‘880.-- erscheine nach ihren Abklärungen als ausgeschlossen.\nInsbesondere verweisen sie auf das Vermietungsangebot von … Tourismus;\ndanach seien die teuersten Objekte eine 5½-Zimmerwohnung im Dorfzentrum\nmit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'980.-- und eine 4½-Zimmerwohnung\nfür Fr. 1’650.-- inkl. Garage; davon seien ca. Fr. 250.--/Monat als Nebenkosten\nin Abzug zu bringen. Gemäss Auskunft von einheimischen Immobilienfirmen\nentsprächen Eigenmietwerte in … etwa 80 - 90% des Marktwertes. Nach dem\nSteuergesetz von Baselland sei auch für die teuersten Objekte Fr. 50'000.--\n/Jahr für Luxusvillen die oberste Grenze.\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die schon\nim angefochtenen Entscheid vorgebrachten Argumente.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der angefochtene Entscheid betrifft nur die Kantonssteuern, nicht dagegen\ndie Gemeindesteuern. Soweit die Beschwerdeführer auch letztere anfechten\nwollen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n\n2. a) Die Steuererklärung dient der Feststellung des steuerlich relevanten\nSachverhaltes, d.h. der für eine vollständige und richtige Veranlagung\nmassgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Sie ist in erster\nLinie Sachdarstellung des Steuerpflichtigen und somit eine Wissenserklärung.\nMit der Steuererklärung erhalten die Steuerbehörden Kenntnis von diesen\nTatsachen, weshalb ihr Informationsfunktion zukommt. Das Ausfüllen der\nSteuererklärung setzt eine rechtliche Würdigung von Tatsachen voraus, was\ndem Steuerpflichtigen mit Hilfe der Wegleitung erleichtert bzw. überhaupt erst\nermöglicht werden soll. Ist jemand nicht in der Lage, seine Steuererklärung\nselbst auszufüllen, so muss er zumindest alle für die Vornahme der\nSteuerveranlagung notwendigen Unterlagen einreichen, damit die\nSteuerbehörde gestützt darauf eine Veranlagung vornehmen kann.\nAndernfalls macht er sich einer Verfahrensverletzung schuldig (Schade in\nKommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., N 12 zu § 180 mit Hinweisen).\nDie Steuererklärung ist aber auch eine verbindliche Willenserklärung, bei der\nsich der Steuerpflichtige nach Treu und Glauben behaften lassen muss. Sie\nenthält den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerfaktoren entsprechend\nder Selbstdeklaration festzusetzen. Er darf sich nicht später in Widerspruch\ndazu setzen. Die Veranlagungsbehörde kann daher grundsätzlich auf die\nDeklaration des Steuerpflichtigen abstellen. Sie darf insbesondere davon\nausgehen, dass Steuerpflichtige Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen,\nvon sich aus vorbringen und dass tatsächliche Zugeständnisse zu ihren\nUngunsten der Wahrheit entsprechen. Der Steuerpflichtige muss deshalb\nimmer damit rechnen, dass die Veranlagungsbehörde auf seine Angaben\nabstellt, ohne sie näher zu prüfen (vgl. Schade, a.a.O, N 13 zu § 180 mit\nzahlreichen Hinweisen).\n\n"}